Pfändungsschutzkonto

Achtung!
Seit dem 01.01.2012 nur noch Pfändungsschutz über ein P-Konto.

Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Das geht ab 1. Januar 2012 wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr!
Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto! Dieses müssen Sie bis zum 31.12.11 bei ihrem Kreditinstitut beantragen.

Bei Fragen wenden Sie sich an eine unserer Beratungstellen.
>>>>> Hier gehts direkt zu den Beratungsstellen.
 
 

Was ist ein P-Konto?
Seit dem 01.07.2010 ist es möglich, Ihr normales Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln.

  • Auf diesem P- Konto haben Sie einen pfändungsfreien Grundfreibetrag von 1.028,89 € monatlich, egal woher das Einkommen stammt.
  • Höhere Freibeträge auf Grund von Unterhaltspflichten, Kindergeld, Bedarfsgemeinschaften oder sonstigen Sozialleistungen müssen zusätzlich bescheinigt werden.
  • Eine Bescheinigung für höhere Freibeträge bekommen Sie u. a. bei jeder ADN Schuldnerberatungsstelle.
Ausführlichere Informationen bekommen Sie ebenfalls bei jeder ADN Schuldnerberatungsstelle oder hier in unserem Merkblatt zum P- Konto, welches wir als PDF Dokument hinterlegt haben
 
HINWEIS: Geänderte Pfändungsfreibeträge seit dem 01.07.2011. Wer trotz Bescheinigung für einen erhöhten Freibetrag auf seinem Pfändungsschutzkonto gepfändet wird, sollte sich eine neue Bescheinigung bei seiner Schuldnerberatungsstelle beantragen. Die Freibeträge sind seit dem 01.07.2011 wesentlich erhöht.


Merkblatt: Pfändungsschutzkonto

Achtung: Einige Banken erheben hohe Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten. Spitzenreiter der uns bekannten Gebühren sind zur Zeit die Volks- und Raiffeisenbanken mit bis zu 22,50 € pro Monat. Daher nur ein Pfändungsschutzkonto einrichten, wenn es unbedingt erforderlich ist und Sie vorher nach den Kontoführungsgebühren fragen.